ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der französischen Gewerkschaft Syndicat National du Thermoformage gelten für alle vom Unternehmen AMANDIS durchgeführten Geschäfte. Mit Auftragserteilung akzeptiert der Kunde diese AGB ungeachtet entgegenstehender Bestimmungen in seinen Einkaufsbedingungen, es sei denn, es wurde ausdrücklich durch Vertrag vereinbart, welche Abweichungen von AMANDIS akzeptiert werden. Die Tatsache, dass sich AMANDIS zu einem bestimmten Zeitpunkt auf irgendeine Bedingung dieser AGB nicht beruft, ist nicht so auszulegen, als dass sich AMANDIS zu einem späteren Zeitpunkt auf irgendeine dieser Bedingungen nicht berufen wird.

  • 1 ANGEBOTE, PREISNACHLÄSSE, AUFTRÄGE

Das gesamte Angebot erlangt Gültigkeit ausschließlich durch schriftliche Bestätigung. Wird keine Frist vereinbart, so ist AMANDIS einen Monat an das Preisangebot gebunden. Ein unmittelbar oder durch die Vertreter von AMANDIS erteilter Auftrag verpflichtet AMANDIS nur dann, wenn dieser von AMANDIS und ausschließlich unter den Bedingungen von AMANDIS bestätigt wurde. Abweichungen von dieser Regelung sind nur bei Änderungen zulässig, die zwischen dem Kunden und AMANDIS besprochen und förmlich von ihnen schriftlich angenommen wurden. Das Fehlen einer Antwort innerhalb von 48 Stunden nach Auftragsbestätigung führt zur Annahme der AGB von AMANDIS in ihrer Gesamtheit durch den Kunden; dabei erkennt AMANDIS ausschließlich diese AGB an. Eine Dauerbestellung mit regelmäßigen Lieferabrufen kann lediglich für eine begrenzte Zeit vereinbart werden, welche zwischen AMANDIS und dem Kunden zu vereinbaren ist.

Gültigkeit der Preise: Die Preise sind für den in der Empfangsbestätigung des Auftrags festgelegten Zeitraum Festpreise. Bei Produkten auf Kostenvoranschlag und speziellen Anfertigungen können die Preise während der Auftragsausführung je nach Schwankungen der Preisfaktoren erneut angepasst werden. Stellt der Kunde das Werkzeug zur Verfügung, so sind die Preise erst nach Genehmigung des Probeexemplars endgültig.

  • 2 AUFTRAGSRÜCKTRITT

Storniert der Kunde seinen Auftrag vollständig oder teilweise oder verschiebt er den Liefertermin, ohne dass AMANDIS dafür haftet, so hat er infolge dieser Entscheidung AMANDIS für die Gesamtheit der bis zum Erhalt der Mitteilung des Kunden aufgewendeten Kosten (Studien, Werkzeug, Werkstoff usw.) unbeschadet etwaiger direkter oder indirekter von AMANDIS zu tragender Folgen zu entschädigen. AMANDIS kann den Kaufvertrag gegebenenfalls von Rechts wegen und auf Verschulden des Kunden per Einschreiben in folgenden Fällen auflösen: Nichterfüllung einer oder mehrerer Verpflichtungen durch den Kunden, Betriebssanierungsverfahren oder Insolvenzverfahren beim Kunden.

  • 3 HAFTUNG, WERKSTOFFE UND UNTERLAGEN

Verwendete Werkstoffe: Für eine mit den gesetzlichen Anforderungen nicht übereinstimmende oder mit dem Produkt nicht vereinbare Verwendung von Werkstoffen schließt AMANDIS jegliche Haftung aus. AMANDIS gewährleistet eine Übereinstimmung der Werkstoffe mit deren Bezeichnung und übernimmt keine weitere ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr. Eine von AMANDIS vor oder nach Lieferung erteilte technische Fachberatung erfolgt nach bestem Wissen sowie unter Berücksichtigung der Umstände und muss mittels eigener Untersuchungen durch den Kunden genehmigt werden. Abgesehen von den oben genannten Fällen, wenn AMANDIS die Haftung übernimmt, kann von AMANDIS grundsätzlich nur der Ersatz oder die einfache Rückerstattung des Kaufpreises ohne weitere Entschädigung der als mangelhaft geltenden Teile verlangt werden; dabei bleiben die ersetzten Teile Eigentum von AMANDIS.

  • 4 STUDIEN, PROJEKTE, PROTOTYPEN UND UNTERLAGEN

Die von AMANDIS durchgeführten bzw. erstellten und an den Kunden übergebenen Studien, Projekte, Prototypen und die darauf Bezug nehmenden Unterlagen bleiben Eigentum von AMANDIS. Ihre Nutzung, Nachbildung oder Weitergabe an Dritte ist ohne die schriftliche Zustimmung von AMANDIS nicht gestattet. Sie dürfen außer von AMANDIS selbst nicht Gegenstand einer Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung sein.

  • 5 WERKZEUGE, FORMWERKZEUGE UND SPEZIFISCHE AUSRÜSTUNGEN

Preis des Werkzeugs: Der Preis des von AMANDIS selbst oder von Zulieferern hergestellten Werkzeugs schließt das geistige Eigentum von AMANDIS an diesem Werkzeug aus, das heißt das Einbringen des Know-hows oder die Anwendung der Patente von AMANDIS in bzw. für die Studie, Herstellung und abschließende Planung. Gleiches gilt für mögliche Anpassungen, die AMANDIS zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Ausführung der Teile an dem vom Kunden zur Verfügung gestellten Werkzeug vornimmt.

Eigentum am Werkzeug und Gewerbesteuer: Abgesehen von besonderen Fällen geht das unter der Verantwortung von AMANDIS angefertigte Werkzeug nach vollständiger Zahlung in das Eigentum des Kunden über und wird in der Produktionshalle von AMANDIS gelagert. Ohne die schriftliche Zustimmung des Kunden ist AMANDIS ist nicht befugt, dieses Werkzeug zugunsten einer anderen Gesellschaft zu verwenden. Möchte der Kunde das Werkzeug in Besitz nehmen, so hat er als Entschädigung eine Gebühr für die durch Studien oder abschließende Planung entstandenen Kosten zu entrichten. Die Höhe dieser Entschädigung entspricht dem ursprünglichen Rechnungsbetrag.

Ausführung des ersten Auftrags für Teile: Wird innerhalb von SECHS MONATEN nach Herstellung des Werkzeugs kein Auftrag erteilt, so wird aus Gründen des geistigen Eigentums dieselbe Entschädigung wie oben genannt verlangt.

Aufbewahrungsdauer eines Werkzeugs: Wird für ein Werkzeug innerhalb von ZWEI JAHREN nach der letzten Produktion kein Auftrag erteilt und vom Kunden die Rückgabe des Werkzeugs nicht verlangt, oder findet der Kunde mit AMANDIS keine Einigung bezüglich einer Verlängerung der Aufbewahrung, so kann AMANDIS das Werkzeug vernichten, sofern eine entsprechende Benachrichtigung per Einschreiben mit Empfangsbestätigung nach EINEM MONAT wirkungslos bleibt.

Zahlung der Werkzeuge und Prototypen: Die Zahlung der Werkzeuge erfolgt per Scheck oder Überweisung auf Pro-forma-Rechnung zu mindestens 1/3 bei Auftragserteilung und der Restbetrag wird per Scheck oder Überweisung bei Zurverfügungstellung in den Produktionshallen von AMANDIS entrichtet.

Instandhaltung der Werkzeuge: Die Werkzeuge bleiben in der Produktionshalle von AMANDIS und werden für einen Zeitraum von ZWEI JAHREN ab dem Tag der Herstellung von AMANDIS regelmäßig instandgehalten (normale Abnutzung ausgenommen). Die Änderungs- und Instandsetzungskosten werden vom Kunden übernommen. Nach Ablauf der Zweijahresfrist wird eine Zustandsprüfung der Formwerkzeuge – falls erwünscht in Anwesenheit des Kunden – durchgeführt und die Kosten für die Instandhaltung werden im Hinblick auf eine mit ihm zu bestimmende weitere Verwendung ermittelt und für eine mögliche Vereinbarung sowie entsprechende Auftragserteilung übermittelt.

Änderungen an den Werkzeugen: Vom Kunden beauftragte Änderungen an Werkzeugen bedürfen eines Kostenvoranschlags und können ausschließlich bei festen Aufträgen durchgeführt werden.

Versicherung der Werkzeuge: Mit der vollen Verantwortung für das in seinem Eigentum befindliche Werkzeug schließt der Kunde auf eigene Kosten eine Versicherung gegen Diebstahl, Beschädigung oder Zerstörung, die bei AMANDIS eintreten könnten, ab und verzichtet auf jegliche Ansprüche gegenüber AMANDIS.

  • 6 HAFTUNG UND VERSICHERUNGEN

Haftpflicht: Im Hinblick auf die im Rahmen des Auftrags zu erbringende Leistung herrscht zur Gewährleistung der erforderlichen Vertraulichkeit bei den Gesprächen zwischen AMANDIS und den Kunden von AMANDIS Unkenntnis über die Preise und Kosten der durch den Kunden an AMANDIS übergebenen Ware, Werkstoffe und Werkzeuge. Unter diesen Umständen verpflichtet sich AMANDIS, die übergebenen Güter mittels einer Versicherung bis zu einer Grenze von 460 K€ pro Schadensfall gegen Brandgefahr, Explosionen, Wasserschäden und Naturkatastrophen abzusichern. Übersteigt der Schaden diese Summe, so verzichtet der Kunde außer bei vorsätzlichem Handeln auf jegliche Ansprüche gegenüber AMANDIS und den Versicherern von AMANDIS.

Kann der Kunde von seinem Versicherer den Nachweis nicht einholen, dass die übergebenen Güter Vollkasko versichert sind, so hat er die Möglichkeit, vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der Versicherer und gegen Zahlung einer von ihm zu tragenden Versicherungsprämie dem zu diesem Zweck abgeschlossenen Versicherungsvertrag von AMANDIS beizutreten.

Finanzieller Schaden: Unter keinen Umständen hat AMANDIS für finanzielle Schäden, insbesondere für solche aus einem Betriebsverlust, den ein Kunde infolge eines in den Räumlichkeiten von AMANDIS und/oder der Zulieferer und/oder der Lieferanten von AMANDIS eingetretenen Schadensfalls zu erleiden hätte, zu haften.

  • 7 VERARBEITUNG

Wird AMANDIS als Verarbeiter beauftragt, so hat der Kunde auf eigene Kosten und Gefahr sowie unter Berücksichtigung eines Schwunds von mindestens 5% die für die Auftragsausführung notwendigen und damit übereinstimmenden Werkstoffe und/oder Bestandteile zu liefern oder liefern zu lassen. Die Lieferung der Ware erfolgt unter Berücksichtigung der üblichen Produktionszeiten von AMANDIS und möglicher Abweichungen aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse.

  • 8 WARENMUSTER

Der Kunde haftet für das Warenmuster. Für die Übereinstimmung des Warenmusters (Werkstoff, Dicke, Maße, Druck usw.) schließt AMANDIS die Haftung aus. Ein ausdrücklicher oder stillschweigender Verzicht durch den Kunden auf die Vorlage eines Warenmusters ist so auszulegen, als wäre das Warenmuster genehmigt worden.

  • 9 QUANTITÄTSGEWÄHRLEISTUNG

Zulässige Mengenabweichungen: AMANDIS behält sich das Recht vor, die Ware vorbehaltlich entgegenstehender Bestimmungen in dem von AMANDIS angenommenen Lastenheft mit einer Abweichung von +/- 10% zu der vertraglich vereinbarten Liefermenge zu liefern und in Rechnung zu stellen.

Mängelrügen im Zusammenhang mit der gelieferten Menge: Mängel im Zusammenhang der gelieferten Menge sind binnen 8 Tagen ab Entgegennahme der Ware anzuzeigen.

  • 10 QUALITÄTSGEWÄHRLEISTUNG

Handelt es sich um Serienprodukte, so dienen das Gewicht, die Abmessungen, die Eigenschaften und andere in Katalogen, Prospekten, Serienbriefen usw. von AMANDIS stehenden Informationen bloß zu Informationszwecken, es sei denn, es wurde bei Auftragserteilung eine besondere Vereinbarung getroffen. Handelt es sich um Produkte auf Kostenvoranschlag, so wird eine Übereinstimmung der Produkte mit den im Lastenheft oder ansonsten in der Auftragsbestätigung enthaltenen und von AMANDIS angenommenen Spezifikationen gewährleistet. Bei Mängelrügen im Zusammenhang mit der gelieferten Ware behält sich AMANDIS das Recht vor, die Ware vor Ort in Augenschein zu nehmen. Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer Lieferung oder einem Teil davon ist eine Zahlungsverweigerung für die mangelfreie Ware nicht zulässig. Werden die gelieferten Teile vom Kunden oder von Dritten in eine Einheit integriert, so haften diese für die Angemessenheit der Teile mit ihrem Verwendungszweck. Bei Mängeln im Zusammenhang mit der Fertigung, Montage usw. entfällt die Gewährleistung von AMANDIS; dabei schließt AMANDIS bei einer nicht bestimmungsgemäßen Verwendung des Produktes jegliche Haftung aus. Eine Rücksendung der Ware ist ohne die vorherige Zustimmung von AMANDIS nicht zulässig; in diesem Fall ist die Ware im ursprünglichen Zustand und ordnungsgemäß verpackt auf Kosten des Kunden zurückzusenden. Wird bei Auftragserteilung darauf hingewiesen, dass die Produkte für den Kontakt mit Lebensmitteln bestimmt sind, so verpflichtet sich AMANDIS, lediglich Werkstoffe zu nutzen, für die die Lieferanten von AMANDIS eine Eignung für diese Verwendung nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften gewährleisten. Damit keine Verwirkung des oben beschriebenen Gewährleistungsrechts eintritt, hat der Kunde Mängel unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen und ausdrücklich Ersatz oder Mangelbeseitigung der betroffenen Teile zu verlangen; ab Lieferung gelten für Mängelrügen folgende Fristen: ZEHN TAGE bei offensichtlichen Nichtübereinstimmungen und SECHS MONATE bei sonstigen Nichtübereinstimmungen, wobei letztere Frist bei Serienanfertigungen auf EINEN MONAT reduziert wird. Nach Ablauf dieser Fristen sind Mängelrügen nicht zulässig.

  • 11 HÖHERE GEWALT

Bei bereits erteilten Aufträgen behält sich AMANDIS das Recht vor, die übernommenen Verpflichtungen ohne Entschädigung in folgenden Fällen auszusetzen: Streik, Aussperrung, Brand, Unwetter und andere unüberwindbare, unvorhersehbare und von außen einwirkende Ereignisse, die sowohl bei AMANDIS als auch bei den eigenen Lieferanten von AMANDIS eintreten.

  • 12 GEISTIGES EIGENTUM UND URHEBERRECHT, GEWERBLICHES EIGENTUM

Falls für die Ausführung eines Auftrags gewerbliche oder geistige Eigentumsrechte wie Patente, Warenzeichen, eingetragene Gebrauchsmuster oder sonstige ausschließliche Rechte zur Anwendung kommen, so hat der Kunde grundsätzlich dafür Sorge zu tragen, dass AMANDIS von allen Folgen aus rechtlichen Maßnahmen unberührt bleibt, die in diesem Zusammenhang gegen AMANDIS ergriffen werden könnten. Bei der Übergabe der Teile findet kein Übergang der für die Produktionsstudien von AMANDIS bestehenden gewerblichen und geistigen Eigentumsrechte auf den Kunden statt. Gleiches gilt für Studien, die AMANDIS zur Verbesserung der Qualität oder des Selbstkostenpreises der Teile durch eine entsprechende Änderung der Lastenhefte anbietet. Für diese Studien hat der Kunde, sofern er diese annimmt, mit AMANDIS bezüglich ihrer Nutzungsbedingungen im Rahmen des Auftrags eine Einigung zu treffen. Unter keinen Umständen darf der Kunde von den Studien von AMANDIS für sich selbst Gebrauch machen oder diese veröffentlichen, ohne das geistige Eigentum daran ausdrücklich erworben zu haben. Grundsätzlich bleiben das gewerbliche Eigentum und insbesondere die Patente von AMANDIS sowie die Gebrauchsmuster und eingetragenen Warenzeichen ausschließlich Eigentum von AMANDIS. Der Kunde lässt zu, außer wenn er dies schriftlich verbietet, dass AMANDIS bei jeglicher Art von Veranstaltung wie Messen und Ausstellungen sowie auf Werbe- und Geschäftsunterlagen einige der von AMANDIS hergestellten Teile darstellt.

  • 13 PRODUKTIONS- UND LIEFERZEIT

Die Lieferzeit beginnt am Tag der Auftragsbestätigung durch AMANDIS und frühestens am Tag der Zurverfügungstellung aller Unterlagen und Ausrüstungen durch den Kunden, der alle sonstigen von ihm einzuhaltenden Voraussetzungen erfüllt hat, wie beispielsweise die Zahlung des Werkzeugs und die Genehmigung des Warenmusters. Im Vertrag ist auf die Verbindlichkeit der vereinbarten Lieferzeit sowie auf weitere Einzelheiten (Datum der Zurverfügungstellung, Datum der Vorlage zur Prüfung oder Annahme, tatsächlicher Liefertermin, usw.) hinzuweisen. Mangels solcher Bestimmungen gilt die Lieferzeit als unverbindlich. Bei Änderungen an den vertraglichen Lieferbedingungen wird auf Antrag von AMANDIS eine neue Lieferzeit bestimmt. Die Vertragslaufzeiten werden auf Antrag von AMANDIS oder vom Kunden dann verlängert, wenn der Antragsteller aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen kann. In diesem Fall hat die säumige Partei der anderen Partei die Unmöglichkeit der Leistung unmittelbar nach ihrem Eintritt schriftlich mitzuteilen und beide Parteien müssen sich bezüglich einer in Folge dessen zu ergreifenden Maßnahme unverzüglich einigen.

  • 14 LIEFER- UND LAGERBEDINGUNGEN

Sofern nicht anders vereinbart, gelten die Preise von AMANDIS ab Werk einschließlich Verpackung. Eine Lieferung und Inrechnungstellung der Ware ist erst dann möglich, wenn diese fertig ist. Eine frachtfreie Versendung erfolgt auf dem günstigsten Weg und zusätzliche Kosten für andere Transportarten werden vom Kunden getragen. Bei einer frachtfreien Versendung wird die Ware von AMANDIS grundsätzlich auf Kosten und Gefahr des Absenders befördert. Im Falle eines Sachschadens, Verlusts oder Diebstahls während des Transports, oder im Falle eines Lieferverzugs, ist es Aufgabe des Empfängers, rechtliche Maßnahmen gegen den Beförderer zu ergreifen. Bei einer Lagerung der Ware durch AMANDIS nach Ablauf der in der Auftragsbestätigung vorgesehenen Lagerzeit wird für die noch zu liefernde Ware zur Deckung der Lager- und Finanzkosten ein Preisaufschlag in Höhe von 2% monatlich erhoben.

  • 15 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Rechnungen können am Gesellschaftssitz von AMANDIS beglichen werden: Durch Wechsel und Akzepte sind weder eine Schuldumwandlung noch eine Abweichung vom obengenannten Zahlungsort zulässig. Die Zahlung gilt als eingegangen, sobald AMANDIS als Gegenleistung für den Verkauf die volle Verfügbarkeit über den Betrag erlangt hat. Dies entspricht entweder dem Zeitpunkt, in dem der Betrag auf dem Bankkonto von AMANDIS endgültig gutgeschrieben wird, oder dem Zeitpunkt, in dem die Zahlung in bar erfolgt. Wird eine Zahlung mit Tratten oder Zahlungspapieren vereinbart, so sind diese binnen acht Tagen nach dem Erhalt mit Akzept zurückzusenden. Die Zahlung erfolgt in bar, netto und ohne Skonto. Als Stichtag für den Beginn der Zahlungsfrist gilt der Liefertermin oder das Datum der Zurverfügungstellung der Ware. Werden Rechnungen oder Zahlungspapiere bis zur festgelegten Fälligkeit nicht bezahlt, so können die fälligen Beträge sofort verlangt werden und ein Säumniszuschlag wird erhoben, wenn die Zahlung nach Ablauf der in diesen AGB festgelegten Frist erfolgt bzw. nach Ablauf des in der Rechnung festgelegten Zahlungstermins, sofern dieser nach der in den AGB angegebenen Frist liegt. In diesem Fall wird für die fälligen Beträge ein Verzugszins in Höhe des 1,5-fachen gesetzlichen Zinssatzes von Rechts wegen erhoben. Es ist ausdrücklich vereinbart, dass AMANDIS jederzeit die dem Kunden geschuldete Summe gegen die von ihm geschuldete Summe aufrechnet.

  • 16 EIGENTUMSVORBEHALT

Ein an die Gesellschaft AMANDIS erteilter Auftrag setzt die Annahme durch den Kunden der Eigentumsvorbehaltsklausel in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 85-98 vom 25. Januar 1985 bezüglich des Eigentumsvorbehalts voraus: demnach bleibt die gelieferte Ware bis zum Zahlungstag Eigentum von AMANDIS. Erfolgt innerhalb der vorgesehenen Frist keine Zahlung, so behält sich AMANDIS das Recht vor, die gelieferte Sache zurückzunehmen, und der Kunde verpflichtet sich zur Rückgabe dieser und zur Übernahme aller von ihm zu tragenden Kosten auf erster Anforderung von AMANDIS. Ungeachtet der Eigentumsvorbehaltsklausel gehen die im Zusammenhang mit der Ware zu erwartenden Gefahren (einschließlich der Gefahren von Verlust oder Zerstörung) bei Entgegennahme der Lieferung durch den Kunden (das heißt bei Verlassen des Warenlagers von AMANDIS) auf den Kunden über.

  • 17 GERICHTSSTAND

Im Falle eines Rechtsstreits ist das für den Gesellschaftssitz zuständige Gericht ausschließlicher Gerichtsstand, und zwar auch im Streitverkündungsfall mit mehreren Verteidigern und ungeachtet entgegenstehender Bestimmungen in den Einkaufsbedingungen des Kunden.